Zum Hauptinhalt springen

Neue Satzung zum 1.11.2022 in Kraft

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. –  BDS – 

Bezirksvereinigung Kaiserslautern -  Landau -   Zweibrücken

 

Satzung

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz der Vereinigung, Geschäftsjahr

(1)  Die Vereinigung führt den Namen „Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen – Bezirksvereinigung Kaiserslautern – Landau – Zweibrücken“. Die Bezirksvereinigung (BzVgg) wirkt im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) als regionale Organisation.

(2)  Sie hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wirkungsbereich

(1)  Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die Gebiete der Landgerichtsbezirke Kaiserslautern, Landau und  Zweibrücken.

(2)  Die BzVgg regelt ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Satzung. Die Satzung der BzVgg soll nicht der Satzung des BDS widersprechen.

(3)  Ein Zusammenschluss mit anderen Bezirksvereinigungen ist möglich.

(4)  Die in dieser Satzung und in den Ordnungen aufgeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.
 

§ 3 Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1)  Die BzVgg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung. Es besteht kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

(2)  Der Zweck der BzVgg ist die Förderung der Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen sowie die Wahrung ihrer besonderen Interessen und Belange.

(3)  Weiteres Ziel ist der Zusammenschluss aller Schiedspersonen innerhalb der BzVgg und die Förderung der vor- und außergerichtlichen Streitschlichtung und des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie die Durchführung von Bildungsmaßnahmen, insbesondere die praktische Unterweisung neu gewählter Schiedspersonen.

(4)  Die BzVgg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie führt eine eigene Kasse. Mittel der BzVgg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der BzVgg.

(5)  Der Ersatz nachgewiesener Auslagen und Erstattungen nach der Reisekostenordnung des BDS gilt nicht als Zuwendung dieser Vorschrift. Die Reisekostenordnung bestimmt Einzelheiten über die Erstattung von Auslagen, wobei ein Auslagenersatz nur im Rahmen der hierzu ergangenen steuerlichen Vorschriften erfolgt. Ein pauschalierter Auslagenersatz an Vorstandsmitglieder und Beauftragte der BzVgg ist ausdrücklich zugelassen. Den Beschluss über den pauschalierten Auslagenersatz trifft die Mitgliederversammlung.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BzVgg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4 Mitglieder

(1)  Die BzVgg hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder können Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter werden, die im Wirkungsbereich der BzVgg tätig sind. 

(3)  Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
1. Schiedsmänner, Schiedsfrauen und Stellvertreter, die ehrenvoll aus dem Amt ausgeschieden sind.
2. Richter, Gerichts- und Verwaltungsbedienstete, die dienstlich für das Schiedswesen tätig oder tätig gewesen sind.
3. Personen, die für das Schiedswesen  ein besonderes Interesse bekunden.

(4)  Personen, die sich um die BzVgg oder um die außergerichtliche Streitschlichtung besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der BzVgg ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(5)  Alle Mitglieder haben im Übrigen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder wird aufgrund einer schriftlichen Erklärung erworben.

(2)  Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3)  Mit der Aufnahme durch die BzVgg wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im BDS und der Landesvereinigung begründet -  mit Ausnahme der Ehrenmitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Sie können an den Veranstaltungen der BzVgg unter den vom Vorstand beschlossenen Voraussetzungen teilnehmen.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet

a)  die Satzung und die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse zu beachten,
b) den BDS, die Landesvereinigung und die BzVgg bei der Erfüllung ihrer Zweck-
    und Zielsetzung zu unterstützen sowie hinsichtlich der Aufgabenerfüllung deren Interesse
    zu wahren und zu fördern.
(3)  Die Mitglieder der BzVgg sollen regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen aller Gliederungen teilnehmen.

§ 7 Beiträge

(1)  Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

(2)  Der Jahresbeitrag der Schiedspersonen setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und dem Staffelbeitrag. Der Grundbeitrag wird von der Bundesvertreterversammlung des BDS festgesetzt und fließt der Bundeskasse zu.
Der gesamte Jahresbeitrag darf nur so hoch bemessen sein, wie er zur Deckung der Kosten für satzungsmäßige Aufgaben benötigt wird.

(3)  Der Staffelbeitrag und der Beitrag für die außerordentlichen Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung der BzVgg festgesetzt. Diese Beiträge fließen der BzVgg zu.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Ausscheiden aus dem Schiedsamt
3. Austritt
4. Ausschluss

(2)  Der Austritt erfolgt bei den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher bei der BzVgg eingereicht sein.

(3)  Der Ausschluss kann bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzungen oder gegen die Bestrebungen des BDS oder aus sonstigen wichtigen Gründen erfolgen.

(4)  Über den Ausschluss beschließt der jeweilige Vorstand der BzVgg nach Anhörung des Mitglieds, der  zuständigen Landesvereinigung und der Bundesvereinigung.

(5)   Gegen den Ausschluss ist Einspruch an die Schlichtungsstelle des BDS zulässig. Der Einspruch gegen den Ausschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.

III. Aufbau und Aufgaben

§ 9 Organe
Organe der BzVgg sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. 

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand oder vom Landesvorstand eingebracht wird.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Schriftführer (oder ein anderes Vorstandsmitglied) übersendet die Einladungen und hat für die sonstigen Vorbereitungen zu sorgen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Bekanntgabe des Geschäftsberichts
- Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Auf eine vorgesehene Satzungsänderung muss in der Einladung besonders hingewiesen werden.

(4)  Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann eine Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort stattfinden. Vereinsmitglieder können dann ihre Mitgliederrechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

(5)  Anträge und Eingaben an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Vor Eintritt in die Tagesordnung sind solche Anträge und Eingaben der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(6)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Zur Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht als Gegenstimmen gezählt.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1.  dem Vorsitzenden
  2.  dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister  
  5. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
  6. dem IT-Beauftragten und
  7. bis zu 3 Beisitzern

Die Aufgaben eines Beauftragten nach 5. und 6. können auch von einem anderen Vorstandsmitglied in Personalunion wahrgenommen werden.
 (2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, zu denen der Vorsitzende gehören muss. Geschäftsführender Vorstand sind die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) 1.- 4.

(3)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der aktuelle Vorstand geschäftsführend im Amt.

(4)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung. Eine geheime Wahl kann
auf Antrag  eines Mitglieds die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließen.
 Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
 Bewerben sich mehr als zwei Personen für ein Amt und erreicht keine die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. In der anschließenden Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt dieser Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(5)   Der Vorstand leitet die BzVgg. Er tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.
Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten der BzVgg und hat insbesondere alle ihm durch die Satzung, den BDS und die Landesvereinigung übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dem Zweck der BzVgg dienenden Maßnahmen durchzuführen.

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Schriftführer oder vom Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden. Die Einberufung kann die elektronische Durchführung der Sitzung im Sinne des § 10 Abs. 4 vorsehen. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift abzufassen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.  

(7)   Einnahmen und Ausgaben dürfen vom Schatzmeister nur auf Anordnung eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes angenommen bzw. im Rahmen  der der BzVgg zur Verfügung stehenden Mittel getätigt werden.

§ 12 Rechnungsprüfer

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; § 11 (3) gilt sinngemäß.

(2)   Wiederwahl der beiden Rechnungsprüfer und der beiden Stellvertreter ist zulässig.

§  13  Aufgaben

(1)   Die BzVgg hat die Aufgabe, auf regionaler Ebene für die praktische Aus- und Fortbildung der Schiedspersonen zu sorgen. Darüber hinaus wahrt sie die besonderen Belange der Schiedspersonen und vertritt ihre Interessen auf regionaler Ebene.

(2)   Im Rahmen  der Aufgabenstellung i. S. des Abs. (1) hat die BzVgg auf regionaler Ebene folgende Zuständigkeiten:
a ) Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen zur Aus- und Fortbildungen in Abstimmung mit dem Landesvorstand. 

b)  Werbung, Ermittlung und Erfassung von Mitgliedern in einem Mitgliederverzeichnis.
c)  Mitteilung des aktuellen Mitgliederbestandes für die Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens (ohne Ehrenmitglieder) nach dem Stand vom 31.08. eines jeden Jahres, soweit nicht eine von der Bundesvereinigung zur Verfügung gestellte Mitgliederverwaltung genutzt wird, sowie eines aktuellen Verzeichnisses des jeweiligen Vorstandes bis zum 15.09. des jeweiligen Kalenderjahres an den Landesvorstand zur Weiterleitung an den BDS.
d)   Festsetzung  der Höhe der  Staffelbeiträge in Abstimmung mit dem Vorstand der Landesvereinigung.
e)  Unterrichtung der Mitglieder über die Arbeit des BDS, der Landesvereinigung und der BzVgg.
f)  Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Kontaktpflege zu den Gemeinden, Amtsgerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 14 Ehrungen

Die Ehrungsordnung des BDS vom 01.01.2019 ist auch von der BzVgg verbindlich anzuwenden.

 

IV. Datenschutz

§ 15 Datenschutz

(1)  Die BzVgg erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) nur zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke.

(2)   Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der BzVgg zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung ist nicht statthaft.

(3)   Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz das Recht auf:

           a)    Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten,

           b)    Berichtigung seiner gespeicherten Daten sowie

           c)   Sperrung bzw. Löschung seiner Daten nach Austritt zum Ende des Geschäftsjahres.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung

(1)  Die Auflösung der BzVgg  erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 10) mit Zweidrittel-Mehrheit.

(2)  Bei Auflösung der BzVgg oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (§ 3) geht das Vermögen der BzVgg an die Städte und VG-Gemeinden im Bereich der BzVgg/treuhänderisch an die Landesvereinigung Rheinland –Pfalz e.V..

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in Edenkoben am 31.10.2022  von der Mitgliederversammlung der BzVgg KL-LD-ZW beschlossen und tritt am 01.11.2022 in Kraft; sie ersetzt die Satzung vom 16.03.1990.

 

            Gez:   S. Degen                                                            Gez:   i. V. K-H. Eckhardt

…………………………………….                                                ………………………………………
       Sandra Degen                                                                  Karl-Heinz Eckhardt
         Vorsitzende                                                                         i. V. Schriftführer